Widerruf negativer eBay-Bewertung
Ebay-Geschäfte sind heutzutage weit verbreitet. Damit stellen sich auch eine Vielzahl von Rechtsfragen.
Während vor einigen Jahren der Vertragsschluss im Internet noch ein rechtliches Problem war, welches zwischenzeitlich geklärt ist, rückt die Vertragsabwicklung in den Fokus der Rechtsprechung.
Vornehmlich wird über Gewährleistungsrechte, Widerrufs- oder Rückgaberechte gestritten. Mit einer ganz anderen Frage hatte sich das Amtsgericht Koblenz (Urteil vom 21. Juni 2006 - 151 C 624/06) zu beschäftigen. In dem Fall ging es darum, ob der Käufer die Waren neben dem sonst üblichen Versandweg auch vom Verkäufer abholen kann. Das Gericht hat entschieden, dass die Abholung beim Verkäufer nur bei einer entsprechenden Parteivereinbarung ausgeschlossen ist. Der Verkäufer ist hierfür beweispflichtig.
Aus dem Streit der Parteien resultierte eine negative Bewertung des Käufers als Spaßbieter. Das Amtsgericht sah dies als Beleidigung an und billigte dem Verletzten einen Widerrufs- und Unterlassungsanspruch zu. Dabei wurde deutlich darauf hingewiesen, dass eine ungerechtfertigte negative Bewertung auch bei einem privaten eBay-Nutzer weitere Geschäftsabschlüsse beeinträchtigen könne, weil das Bewertungsforum für jedermann zugänglich ist. Der Streitwert für eine Wiederholungs- und Unterlassungsklage beträgt deshalb € 3.000,-. Dies gilt auch, wenn der maßgebliche Kaufvertrag nur ein Bagatellgeschäft war.
Während vor einigen Jahren der Vertragsschluss im Internet noch ein rechtliches Problem war, welches zwischenzeitlich geklärt ist, rückt die Vertragsabwicklung in den Fokus der Rechtsprechung.
Vornehmlich wird über Gewährleistungsrechte, Widerrufs- oder Rückgaberechte gestritten. Mit einer ganz anderen Frage hatte sich das Amtsgericht Koblenz (Urteil vom 21. Juni 2006 - 151 C 624/06) zu beschäftigen. In dem Fall ging es darum, ob der Käufer die Waren neben dem sonst üblichen Versandweg auch vom Verkäufer abholen kann. Das Gericht hat entschieden, dass die Abholung beim Verkäufer nur bei einer entsprechenden Parteivereinbarung ausgeschlossen ist. Der Verkäufer ist hierfür beweispflichtig.
Aus dem Streit der Parteien resultierte eine negative Bewertung des Käufers als Spaßbieter. Das Amtsgericht sah dies als Beleidigung an und billigte dem Verletzten einen Widerrufs- und Unterlassungsanspruch zu. Dabei wurde deutlich darauf hingewiesen, dass eine ungerechtfertigte negative Bewertung auch bei einem privaten eBay-Nutzer weitere Geschäftsabschlüsse beeinträchtigen könne, weil das Bewertungsforum für jedermann zugänglich ist. Der Streitwert für eine Wiederholungs- und Unterlassungsklage beträgt deshalb € 3.000,-. Dies gilt auch, wenn der maßgebliche Kaufvertrag nur ein Bagatellgeschäft war.