Anforderungen an eine wirksame Testamentserrichtung / Testamentsvollstreckung
Wer sein lebzeitig erworbenes Vermögen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge im Todesfalle jemandem zukommen lassen möchte, kann dies durch eine letztwillige Verfügung - z. B. durch ein Testament - regeln. Dabei gilt es eine Reihe von formalen und inhaltlichen Aspekten zu beachten, um nicht durch kleinste Fehler die Verwirklichung des letzten Willens unmöglich zu machen. Während die inhaltliche Seite von den individuellen Umständen des Erblassers abhängen und daher naturgemäß sich schwer verallgemeinern lassen, soll hier auf die formalen Grundlagen der Testamentserrichtung eingegangen werden. Aber auch hier gilt, dass im Zweifelsfalle entsprechend der Bedeutung der Testamentserrichtung immer ein professioneller Rat eingeholt werden sollte. Insofern können die folgenden Ausführungen lediglich einen Anhaltspunkt bieten.
- Testierfähigkeit
Ein Testament kann nur wirksam errichtet werden, wenn man testierfähig ist. Der § 2229 Abs. 1 BGB schließt die Testierfähigkeit bei Minderjährigen aus, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Aber auch Personen, die wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lagen sind, die Bedeutung der Testamentserrichtung zu erkennen, können nach § 2229 Abs. 4 BGB kein Testament errichten. Diese auf den ersten Blick diskriminierend erscheinende Regelung dient aber letztendlich dem verfassungsrechtlich verankerten Selbstbestimmungsprinzips. Der Erblasser soll in der Lage sein, die Tragweite, die Bedeutung und die Auswirkungen seiner letztwilligen Anordnung zu erkennen, und nach diesem Urteil frei von den Einflüssen Dritter zu handeln. - Höchstpersönliche Errichtung
Nach § 2064 BGB kann der Erblasser das Testament nur persönlich errichten. Das bedeutet einerseits den Ausschluss der Vertretung und andererseits das Verbot, einem Dritten die Bestimmung des Erben zu überlassen (§ 2065 BGB). - Eigenhändiges Testament
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtete werden zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung. Diese Erklärung muss eigenhändig geschrieben werden. Das bedeutet, der Text muss handschriftlich vom Erblasser verfasst worden sein. Ein Computerausdruck sowie ein mit einer Schreibmaschine verfasstes Testament erfüllen diese Anforderung nicht und sind daher formnichtig.
In der Erklärung soll angegeben werden, zu welcher Zeit und an welchem Ort sie niedergeschrieben wurde.
Der Text muss vom Erblass unterschrieben worden sein, wobei die Unterschrift nach § 2247 Abs. 3 S. 1 BGB den Vorname und den Familiennamen enthalten soll. Sofern kein Zweifel an der Urheberschaft besteht, genügt es auch, wenn der Erblasser in anderer Weise unterzeichnet. Die Unterschrift muss den Text wie auch etwaige Nachträge abschließen. - Inhaltliche Aspekte und Durchsetzung des letzten Willens
Zwar kann hier keine umfassende Darstellung erfolgen, gleichwohl soll hier noch auf einige inhaltliche Anforderungen sowie auf die Durchsetzung des letzten Willens eingegangen werden.
Der Erklärung muss der eindeutige Testierwillen zu entnehmen sein. Die bloße Absichtserklärung zur Errichtung eines Testaments genügt nicht.
Bei der Auslegung von Testamenten ist nach der Rechtsprechung nicht am Wortlaut stehen zu bleiben, sondern der wahre Wille des Erblasser zu erforschen. Es liegt aber auf der Hand, dass bei der ungenauen Bezeichnung des Begünstigten es schwer ist, den wahren Erben zu ermitteln. Anstatt zu formulieren: "Meinem bestem Freund..." sollte eine namentliche Bezeichnung erfolgen, die eine eindeutige Identifizierung des Erben ermöglichen. Ein weiteres Problem ergibt sich bei der Verwendung von juristisch geprägten Begriffen. Wird etwas "vermacht", wird u. U. kein Testament, sondern ein Vermächtnis errichtet. Das hat zur Folge, dass der Bedachte nicht Erbe wird. Er kann lediglich von den Erben den vermachten Gegenstand verlangen; der Vermächtnisnehmer nimmt nicht an der Erbschaft teil. Seine Stellung ist somit deutlich schwächer. Ungewöhnliche testamentarische Regelungen, die ansonsten einwandfrei wären, können nichtig sein, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen. All diese Probleme lassen sich vermeiden, wenn juristischer Rat eingeholt wird.
Wenn ein Testament formell und inhaltlich ordnungsgemäß erstellt wurde, fragt man sich vielleicht, wie nach dem Tode der letzte Wille durchgesetzt werden kann. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Testamentsvollstreckung vor. Sie beruht vornehmlich auf dem Interesse des Erblassers an dem künftigen Schicksal seines Vermögens. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung fallen die Inhaberschaft und die Ausübung des Erbrechts auseinander. Nach § 2211 BGB sind die Erben in der Verfügungsmacht beschränkt, solange und soweit die Ausübung der Rechte dem Testamentsvollstrecker durch Anordnung des Erblassers übertragen ist. Der Erblasser kann entsprechend § 2197 BGB seinen Testamentsvollstrecker selbst ernennen, also eine Person seines Vertrauens wählen und damit gewährleisten, dass der letzte Wille verwirklicht wird. Dies kann auch der Anwalt sein, der beratend bei der Errichtung des Testaments mitgewirkt hat.