Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Gewinnermittlung im Rahmen des § 23 EStG erfolgt zeitpunktbezogen
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juni 2012 - IX R 67/10 sind Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, auch nach einer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abziehbar, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.Der Entscheidung lag folgende Fallgestaltung zu Grunde: Nachdem der Kläger zur Erziehlung von Einkünften aus Vermietung uns Verpachtung im Jahr 1994 eine Immobilie erwarb, veräußerte er im Jahr 2001 das Objekt mit einem Verlust, wobei das zum Erwerb der Immobilie aufgenommene Darlehen mit dem Veräußerungserlös nicht vollständig getilgt werden konnte. Dementsprechend musste der Kläger noch Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen Verbindlichkeiten aufwenden, die das Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannte.
Zu Unrecht, wie die Entscheidung des BFH zeigt!
Die Schuldzinsen sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Damit vollzieht sich eine Rechtssprechungsänderung, weil der BFH nicht länger an seiner bisherigen Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung festhält.
Zu Unrecht, wie die Entscheidung des BFH zeigt!
Die Schuldzinsen sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Damit vollzieht sich eine Rechtssprechungsänderung, weil der BFH nicht länger an seiner bisherigen Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung festhält.