Wirksamkeit einer Kündigungsandrohung
Bei der momentanen Wirtschaftslage kommt es häufig zu unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten, die dazuführen, dass eigene Verbindlichkeiten nicht oder nur verzögert erfüllt werden können. Wenn in einer solchen Situation die Kündigung und Fälligstellung von Kredit- bzw. Leasingverträge angedroht wird, scheinen die Probleme für den Einzelnen ins Unermessliche zu steigen.
Es stellen sich eine Vielzahl von Fragen. Kann die Kreditkündigung durch Zahlung eines Teilbetrages abgewandt werden? Stimmt die Forderungsberechnung? Sind die Geltendmachung von Mahn- und Inkassokosten sowie etwaiger Rücklastschriftkosten berechtigt? Und ist die Androhung der Kreditkündigung bzw. die auf die erfolglose Androhung gestützte Kündigung überhaupt wirksam? Spätestens jetzt sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Ein Teil der oben aufgeworfenen Fragen hat der VIII. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2005 beantwortet. In dem Verfahren ging es um einen Finanzierungsleasingvertrag, auf den gem. § 500 BGB (vormals § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG) die Regelungen über den Verbraucherkredit entsprechende Anwendung finden. Die für die Leasinggesellschaft handelnde Bank drohte dem Leasingnehmer mit der fristlosen Kündigung des Vertrages, nachdem der Leasingnehmer drei Monate lang seine Raten nicht gezahlt hatte. Daraufhin zahlte der Leasingnehmer nur ein Teil der offenen Forderungen ohne den fälligen Gesamtbetrag auszugleichen. Dies veranlasste die Bank zur fristlosen Kündigung des Vertrages und klagte auf Zahlung der ausstehenden Leasingraten sowie des Kündigungsschadens.
Eine wirksame Kündigung setzt voraus,
dass der Schuldner mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten mit mindesten 10 %, bei einer Laufzeit von über drei Jahren mit 5 % des Nenndarlehensbetrages in Verzug ist (§ 498 Abs. 1 S. 1 Nr.1 BGB) und
erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt wird, dass bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist die gesamte Restschuld verlangt werde (§ 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB).
Ob durch die Zahlung eines Teilbetrages, mit dem die Rückstandquote wieder unterschritten wird, die Kündigung abgewendet werden kann oder ob dazu der Ausgleich des gesamten offenen Betrages erforderlich ist, war bisher nicht höchstrichterlich entschieden.
Der VIII Zivilsenat des BGH hat nunmehr entschieden, dass nur die rechtzeitige und vollständige Zahlung des rückständigen Betrages das Kündigungsrecht des Gläubigers beseitigt.
Diese für die Kreditgeber zunächst erfreuliche Entscheidung wird aber dadurch eingeschränkt, dass der VIII. Zivilsenat des BGH hohe Anforderungen an die Kündigungsandrohung stellt. Die Fristsetzung mit der Kündigungsandrohung bezweck, dem Schuldner die Chance zur Rettung des Kredites zu geben. Angesichts der hohen Bedeutung für den Fortbestand des Kredites kann dies nur durch die korrekte Bezifferung des rückständigen Betrages erfolgen.
Selbst durch geringfügige Teilbeträge - in Praxis meist unberechtigte Mahngebühren - haben die Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung und damit auch der Kreditkündigung zur Folge, sofern es sich nicht um bloße Pfennigbeträge oder Berechnungsfehler aufgrund eines offensichtlichen "Zahlungsdrehers" handelt.
Konsequenzen für die Praxis
Einem Verbraucher, dem die Kündigung eines Kredit- oder Leasingvertrages angedroht wird, muss den gesamten offenen Betrag begleichen, um die Kündigung des Vertrages abzuwenden. Eine Teilleistung genügt – ohne gesonderte Vereinbarung – nicht, auch wenn die zur Kündigung berechtigende Rückstandsquote von 5 % bei Verträgen mit einer Laufzeit von über drei Jahren bzw. 10 % bei einer kürzeren Laufzeit wieder unterschritten wird. Angesichts der eindeutigen Urteilsgründe sollte der der Verbraucher gleichwohl prüfen lassen, ob die Kündigungsandrohung rechtmäßig ist. Insbesondere nach einer ausgesprochenen Kündigung lässt sich deren Wirksamkeit angreifen, wenn in der Kündigungsandrohung unberechtigte Kleinstbeträge (z. B. Mahngebühren) enthalten sind. Aus diesem Grund sind Kreditgeber auch gut beraten, wenn sie bei der Androhung der Kündigung zweifelhafte Kleinstbeträge außer Acht lassen, um so nicht die Wirksamkeit der Kündigungsandrohung und einer darauf folgenden Kündigung zu gefährden.
André Wegner
Rechtsanwalt
Es stellen sich eine Vielzahl von Fragen. Kann die Kreditkündigung durch Zahlung eines Teilbetrages abgewandt werden? Stimmt die Forderungsberechnung? Sind die Geltendmachung von Mahn- und Inkassokosten sowie etwaiger Rücklastschriftkosten berechtigt? Und ist die Androhung der Kreditkündigung bzw. die auf die erfolglose Androhung gestützte Kündigung überhaupt wirksam? Spätestens jetzt sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Ein Teil der oben aufgeworfenen Fragen hat der VIII. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2005 beantwortet. In dem Verfahren ging es um einen Finanzierungsleasingvertrag, auf den gem. § 500 BGB (vormals § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG) die Regelungen über den Verbraucherkredit entsprechende Anwendung finden. Die für die Leasinggesellschaft handelnde Bank drohte dem Leasingnehmer mit der fristlosen Kündigung des Vertrages, nachdem der Leasingnehmer drei Monate lang seine Raten nicht gezahlt hatte. Daraufhin zahlte der Leasingnehmer nur ein Teil der offenen Forderungen ohne den fälligen Gesamtbetrag auszugleichen. Dies veranlasste die Bank zur fristlosen Kündigung des Vertrages und klagte auf Zahlung der ausstehenden Leasingraten sowie des Kündigungsschadens.
Eine wirksame Kündigung setzt voraus,
dass der Schuldner mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten mit mindesten 10 %, bei einer Laufzeit von über drei Jahren mit 5 % des Nenndarlehensbetrages in Verzug ist (§ 498 Abs. 1 S. 1 Nr.1 BGB) und
erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt wird, dass bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist die gesamte Restschuld verlangt werde (§ 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB).
Ob durch die Zahlung eines Teilbetrages, mit dem die Rückstandquote wieder unterschritten wird, die Kündigung abgewendet werden kann oder ob dazu der Ausgleich des gesamten offenen Betrages erforderlich ist, war bisher nicht höchstrichterlich entschieden.
Der VIII Zivilsenat des BGH hat nunmehr entschieden, dass nur die rechtzeitige und vollständige Zahlung des rückständigen Betrages das Kündigungsrecht des Gläubigers beseitigt.
Diese für die Kreditgeber zunächst erfreuliche Entscheidung wird aber dadurch eingeschränkt, dass der VIII. Zivilsenat des BGH hohe Anforderungen an die Kündigungsandrohung stellt. Die Fristsetzung mit der Kündigungsandrohung bezweck, dem Schuldner die Chance zur Rettung des Kredites zu geben. Angesichts der hohen Bedeutung für den Fortbestand des Kredites kann dies nur durch die korrekte Bezifferung des rückständigen Betrages erfolgen.
Selbst durch geringfügige Teilbeträge - in Praxis meist unberechtigte Mahngebühren - haben die Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung und damit auch der Kreditkündigung zur Folge, sofern es sich nicht um bloße Pfennigbeträge oder Berechnungsfehler aufgrund eines offensichtlichen "Zahlungsdrehers" handelt.
Konsequenzen für die Praxis
Einem Verbraucher, dem die Kündigung eines Kredit- oder Leasingvertrages angedroht wird, muss den gesamten offenen Betrag begleichen, um die Kündigung des Vertrages abzuwenden. Eine Teilleistung genügt – ohne gesonderte Vereinbarung – nicht, auch wenn die zur Kündigung berechtigende Rückstandsquote von 5 % bei Verträgen mit einer Laufzeit von über drei Jahren bzw. 10 % bei einer kürzeren Laufzeit wieder unterschritten wird. Angesichts der eindeutigen Urteilsgründe sollte der der Verbraucher gleichwohl prüfen lassen, ob die Kündigungsandrohung rechtmäßig ist. Insbesondere nach einer ausgesprochenen Kündigung lässt sich deren Wirksamkeit angreifen, wenn in der Kündigungsandrohung unberechtigte Kleinstbeträge (z. B. Mahngebühren) enthalten sind. Aus diesem Grund sind Kreditgeber auch gut beraten, wenn sie bei der Androhung der Kündigung zweifelhafte Kleinstbeträge außer Acht lassen, um so nicht die Wirksamkeit der Kündigungsandrohung und einer darauf folgenden Kündigung zu gefährden.
André Wegner
Rechtsanwalt