Mehrfachabmahnung / Kettenabmahnung
Entwertung einer Abmahnung durch Wiederholung
Die arbeitgeberseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen immer wieder Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen.
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers ist jedoch nur dann im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt, wenn das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten eine Vertragspflicht verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheint.
Da eine Kündigung des Arbeitsvertrages aus verhaltensbedingten Gründen das letzte Mittel ist (ultima-ratio-Prinzip), muss vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erfolgt sein. Die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten deutlich machen und darauf hinweisen, dass im Falle einer Wiederholung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erheblich gefährdet ist. Entscheidendes Kennzeichen einer Abmahnung ist deren Warnfunktion.
In seiner Entscheidung (Urteil vom 16.09.2004 - Az. 2 AZR 406/03) hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber zu befinden, ob die Warnfunktion durch mehrere Abmahnungen entwertet sei. Im Grundsatz kann die Warnfunktion einer Abmahnung nur dann erfüllt werden, wenn dem Arbeitnehmer vor Augen geführt wird, dass bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung ihm die Kündigung droht und der Arbeitnehmer diese Konsequenz erst nehmen muss. Dies kann – nach dem im Einzelfall anwaltlich zu prüfenden – Umständen nicht mehr der Fall sein, wenn jahrelang eine Kündigung stets nur angedroht wird, ohne die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Dann handelt es sich um eine "leere Drohung". Angesichts der im Arbeitsleben verbreiteten Praxis, auch bei leichten Verstößen einer Kündigung mehre – häufig drei – Abmahnungen vorausgehen zu lassen, hat das BAG angenommen, dass in aller Regel nicht bereits die dritte Abmahnung als "entwertet" angesehen werden kann.
Konsequenzen für die Praxis:
Aus Arbeitnehmersicht kommt es nach der Entscheidung des BAG darauf an, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen konnte, dass sein Verhalten auch zukünftig toleriert werde. Dies ist jedoch in der Regel bei der dritten Abmahnung nicht der Fall. Eine Entwertung der Abmahnung liegt grundsätzlich noch nicht vor. Ob ausnahmsweise doch aufgrund besonderer Umstände eine Entwertung der Abmahnung gegeben ist, bedarf einer genauen anwaltlichen Prüfung im Einzelfall und kann daher hier nicht abschließend erörtert werden. Die Entscheidung verdeutlicht aber auch, dass der Arbeitgeber gut beraten ist, sorgfältig mit Abmahnungen umzugehen. Einerseits können wenig entschlossen formulierte Abmahnungen nicht die Warnfunktion erfüllen, so dass am Vorliegen einer Abmahnung zu zweifeln ist. Andererseits läuft der Arbeitgeber Gefahr, die Warnfunktion der Abmahnung aufzuheben, wenn er mehrere Abmahnungen vornimmt, ohne die erforderlichen arbeitsvertraglichen Konsequenzen zu ziehen. Die Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage abzuwehen sinken, und letztendlich droht auch ein Verlust der Glaubwürdigkeit innerhalb des eigenen Betriebes.
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers ist jedoch nur dann im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt, wenn das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten eine Vertragspflicht verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheint.
Da eine Kündigung des Arbeitsvertrages aus verhaltensbedingten Gründen das letzte Mittel ist (ultima-ratio-Prinzip), muss vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erfolgt sein. Die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten deutlich machen und darauf hinweisen, dass im Falle einer Wiederholung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erheblich gefährdet ist. Entscheidendes Kennzeichen einer Abmahnung ist deren Warnfunktion.
In seiner Entscheidung (Urteil vom 16.09.2004 - Az. 2 AZR 406/03) hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber zu befinden, ob die Warnfunktion durch mehrere Abmahnungen entwertet sei. Im Grundsatz kann die Warnfunktion einer Abmahnung nur dann erfüllt werden, wenn dem Arbeitnehmer vor Augen geführt wird, dass bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung ihm die Kündigung droht und der Arbeitnehmer diese Konsequenz erst nehmen muss. Dies kann – nach dem im Einzelfall anwaltlich zu prüfenden – Umständen nicht mehr der Fall sein, wenn jahrelang eine Kündigung stets nur angedroht wird, ohne die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Dann handelt es sich um eine "leere Drohung". Angesichts der im Arbeitsleben verbreiteten Praxis, auch bei leichten Verstößen einer Kündigung mehre – häufig drei – Abmahnungen vorausgehen zu lassen, hat das BAG angenommen, dass in aller Regel nicht bereits die dritte Abmahnung als "entwertet" angesehen werden kann.
Konsequenzen für die Praxis:
Aus Arbeitnehmersicht kommt es nach der Entscheidung des BAG darauf an, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen konnte, dass sein Verhalten auch zukünftig toleriert werde. Dies ist jedoch in der Regel bei der dritten Abmahnung nicht der Fall. Eine Entwertung der Abmahnung liegt grundsätzlich noch nicht vor. Ob ausnahmsweise doch aufgrund besonderer Umstände eine Entwertung der Abmahnung gegeben ist, bedarf einer genauen anwaltlichen Prüfung im Einzelfall und kann daher hier nicht abschließend erörtert werden. Die Entscheidung verdeutlicht aber auch, dass der Arbeitgeber gut beraten ist, sorgfältig mit Abmahnungen umzugehen. Einerseits können wenig entschlossen formulierte Abmahnungen nicht die Warnfunktion erfüllen, so dass am Vorliegen einer Abmahnung zu zweifeln ist. Andererseits läuft der Arbeitgeber Gefahr, die Warnfunktion der Abmahnung aufzuheben, wenn er mehrere Abmahnungen vornimmt, ohne die erforderlichen arbeitsvertraglichen Konsequenzen zu ziehen. Die Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage abzuwehen sinken, und letztendlich droht auch ein Verlust der Glaubwürdigkeit innerhalb des eigenen Betriebes.