Rechtsanwalt André Wegner, FA Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 038293-877196
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Maklerrecht

Nach dem gesetzlichen Leitbild verpflichtet sich der Auftraggeber, für den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines von ihm gewünschten Vertrages mit einem Dritten oder für die Vermittlung des Vertragsabschlusses eine Vergütung zu bezahlen. Dabei ist für den Maklervertrag kennzeichnend, dass der Makler nicht zum Tätigwerden und der Auftraggeber nicht zum Abschluss des Vertrages mit einem Dritten verpflichtet sind.

Auch wenn die Rechtsbeziehungen einfach gelagert zu sein scheinen, entsteht gelegentlich Streit, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Provisionszahlungspflicht besteht.

Teilweise sind auch langfristige vertragliche Bindungen und sog. Alleinaufträge problematisch.

Nachstehend geben wir Ihnen einen kleinen, keinesfalls abschließenden, Überblick und würden uns freunen, wenn Sie bei Fragen Kontakt zu uns aufnehmen:

  • Auswirkungen von Mängeln des Hauptvertrages auf den Provisionsanspruch des Maklers
  • Haftungsrisiken beim Verkauf von Immobilien
  • Rücktritt vom Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung wegen geringfügiger Mängel bei arglistigem Verhalten des Verkäufers, veröffentlicht: Immobilienmarkt, Juli/August 2006 S. 63 (BGH, Urteil vom 24.03.2006 - V ZR 173/05)
  • Provisionszahlungspflicht ohne Maklerleistung, veröffenlicht: Immobilienmarkt, Juli/August 2007 S. 65 (BGH, Urteil vom 12.10.2006 - III-ZR 331/04)
  • Der Provisionsanspruch des Maklers und Abschluss eines Maklervertrags durch schlüssiges Verhalten

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RA André Wegner, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Telefon: 038293-877196 Telefax: 038293-877197