Rechtsanwalt André Wegner, FA Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Vermögensnachfolge zu Lebzeiten

Es gibt viele Gründe, warum Eltern ihren Kindern schon zu Lebzeiten Vermögen übertragen. Wichtigster Aspekt ist eine Erbschaftssteuerersparnis, die durch eine Schenkung statt Vererbung erreicht werden kann. Wenn der Gegenstand einer solchen Schenkung eine Immobilie ist, stellt sich eventuell die Frage, wie Eltern zu ihren Lebzeiten verhindern können, dass der Begünstigte das Grundstück veräußert oder belastet.

Zwar ist nach § 137 Abs. 1 S. 1 BGB die Vereinbarung eines Verfügungsverbotes nicht möglich. Dies bedeutet, dass der Beschenkte mit dem Gegenstand so verfahren kann, wie es ihm beliebt und ohne dass der Schenker etwas dagegen tun kann. Allenfalls bleiben Schadensersatzansprüche; das Grundstück ist jedoch unter Umständen schon in Händen Dritter.

Bei selbst genutzten Immobilien lässt sich aber ein gewisser Schutz durch Bestellung eines Wohnrechts erreichen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, bereits im Zeitpunkt der Schenkung zu vereinbaren, dass das Grundstück an den Schenker zurück zu übereignen ist, wenn eine Belastung oder Veräußerung des Grundstückes zu Lebzeiten des Schenkers erfolgt. Dieser aufschiebend bedingte Rückübertragungsanspruch muss aber durch eine ins Grundbuch einzutragende Vormerkung gesichert werden, da nur so gewährleistet werden kann, dass Verfügungen des Beschenkten gegenüber dem Schenker unwirksam sind.

Eine genaue Planung und Gestaltung der Vermögensnachfolge ist natürlich nur im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches möglich, in dem eine Ihren Bedürfnissen entsprechende Lösung gefunden werden kann.

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RA André Wegner, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Telefon: 038293-877196 Telefax: 038293-877197