Telefaxwerbung weiterhin grundsätzlich unzulässig
Ein beliebtes Werbemittel ist die sog. Telefaxwerbung, da im Geschäftsverkehr die entsprechenden Faxnummern leicht zu ermitteln sind und daher eine große Vielzahl von potentiellen Interessenten angesprochen werden können.
Des einen Freud ist aber des anderen Leid. Gewerbetreibende die mit Telefaxwerbung zugeschüttet werden, müssen erhebliche Kosten und Mühen investieren, um geschäftliche Telefaxe von der Werbung auszusortieren.
Aus diesem Grund ist die Telefaxwerbung, wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 1. Juni 2006 (Az.: I ZR 167/03 - Telefaxwerbung II) erneut bestätigte, nur in sehr engen Grenzen zulässig. Werden diese Grenzen nicht eingehalten, drohen kostenpflichtigen Abmahnungen. Der Senat hält an seiner Beurteilung fest, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist.
Sie ist nur zulässig, wenn der Adressat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat oder wenn der Absender das Einverständnis aufgrund konkreter Umstände vermuten durfte (BGH, Urt. v. 25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100 – Telefax-Werbung I).
Die Richter folgten nicht der Argumentation der Beklagten, dass die belästigenden Wirkungen eines Telefax gering sei, weil Telefaxsendungen heutzutage häufiger unmittelbar auf einen PC umgeleitet und dann entschieden wird, ob die Sendung ausgedruckt werden solle oder nicht. Der Beklagten wurde vielmehr entgegengehalten, dass mit dem Computerfax auch das massenhafte Versenden von Telefaxsendungen erleichtert worden ist. Bei diesen Werbeformen, die – wenn zulässig – ohne großen Aufwand in erheblichen Stückzahlen versandt werden könnten, ist für die Frage der unzumutbaren Belästigung nicht auf die einzelne Zusendung, sondern auf das Massenphänomen abzustellen. Müssen beim Sichten eingegangener Telefaxsendungen, sei es am herkömmlichen Telefaxgerät oder am PC, die interessierenden Zusendungen erst einmal aus einer Fülle unaufgeforderter Werbezusendungen herausgefiltert werden, kann dies eine erhebliche Belastung des Arbeitsablaufs bedeuten.
Konsequenzen für die Praxis:
Werbetreibende müssen sehr darauf bedacht sein, Werbesendungen nur mit der Zustimmung des jeweiligen Empfängers zu versenden. Unternehmer, die sich gegen unberechtigte die Zusendung von Telefaxwerbung wehren möchten, können mittels anwaltlicher Hilfe einen Unterlassungsanspruch (Abmahnung) geltend machen, wobei der Gegner die Kosten zu tragen hat.
Des einen Freud ist aber des anderen Leid. Gewerbetreibende die mit Telefaxwerbung zugeschüttet werden, müssen erhebliche Kosten und Mühen investieren, um geschäftliche Telefaxe von der Werbung auszusortieren.
Aus diesem Grund ist die Telefaxwerbung, wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 1. Juni 2006 (Az.: I ZR 167/03 - Telefaxwerbung II) erneut bestätigte, nur in sehr engen Grenzen zulässig. Werden diese Grenzen nicht eingehalten, drohen kostenpflichtigen Abmahnungen. Der Senat hält an seiner Beurteilung fest, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist.
Sie ist nur zulässig, wenn der Adressat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat oder wenn der Absender das Einverständnis aufgrund konkreter Umstände vermuten durfte (BGH, Urt. v. 25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100 – Telefax-Werbung I).
Die Richter folgten nicht der Argumentation der Beklagten, dass die belästigenden Wirkungen eines Telefax gering sei, weil Telefaxsendungen heutzutage häufiger unmittelbar auf einen PC umgeleitet und dann entschieden wird, ob die Sendung ausgedruckt werden solle oder nicht. Der Beklagten wurde vielmehr entgegengehalten, dass mit dem Computerfax auch das massenhafte Versenden von Telefaxsendungen erleichtert worden ist. Bei diesen Werbeformen, die – wenn zulässig – ohne großen Aufwand in erheblichen Stückzahlen versandt werden könnten, ist für die Frage der unzumutbaren Belästigung nicht auf die einzelne Zusendung, sondern auf das Massenphänomen abzustellen. Müssen beim Sichten eingegangener Telefaxsendungen, sei es am herkömmlichen Telefaxgerät oder am PC, die interessierenden Zusendungen erst einmal aus einer Fülle unaufgeforderter Werbezusendungen herausgefiltert werden, kann dies eine erhebliche Belastung des Arbeitsablaufs bedeuten.
Konsequenzen für die Praxis:
Werbetreibende müssen sehr darauf bedacht sein, Werbesendungen nur mit der Zustimmung des jeweiligen Empfängers zu versenden. Unternehmer, die sich gegen unberechtigte die Zusendung von Telefaxwerbung wehren möchten, können mittels anwaltlicher Hilfe einen Unterlassungsanspruch (Abmahnung) geltend machen, wobei der Gegner die Kosten zu tragen hat.